Kindergartenordnung

Hier die gesamte Kindergartenordnung als PDF Download

Anmeldetage 2023/24

Die Anmeldetage für das neue Kindergartenjahr 2024/25 finden am Mittwoch 24. + Donnerstag 25. Jänner 2024 von jeweils 13:30 - 15:00 Uhr direkt im Kindergarten statt. Wir freuen uns auf euer Kommen.

Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung

Die Pfarre Gunskirchen betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39 /2007, i.d.F. der Novelle 2010, LGBl. Nr. 59/2010, mit dem Sitz in Gunskirchen.

Arbeitsjahr und Ferien

Das Arbeitsjahr der Kinderbetreuungseinrichtung beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. Fünf Wochen ist der Kindergarten im Sommer geschlossen.
Die Weihnachts-, und Osterferien richten sich nach den Ferien der Pflichtschulen in Gunskirchen. In den Semesterferien ist der Kindergarten geöffnet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse kann durch den Pfarrgemeinderat die Regelung der Ferien auch anders festgesetzt werden.
Die Hauptferien beginnen mit Ende Juli und dauern fünf Wochen. Gestartet wird in der ersten Septemberwoche.
Die Weihnachtsferien beginnen am 24.12. und enden am 6.01. (Kann variieren.)
Die Osterferien beginnen am Montag der Karwoche und enden mit Ostermontag.

Öffnungszeiten der Kinderbetreuungseinrichtung

Innerhalb der Öffnungszeiten können die Eltern (Erziehungsberechtigten) zwischen nachstehenden angeführten Öffnungszeiten die Kinder bringen bzw. abholen. Die Kinder sollen jedoch bis spätestens 8:30 Uhr im Kindergarten sein.
Montag - Donnerstag 7:00 - 15:30 Uhr
Freitag 7:00 - 13:00 Uhr
Die Kinderbetreuungseinrichtung wird mit Mittagsbetrieb geführt.
An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse kann vom Pfarrgemeinderat die Regelung der Öffnungszeiten auch anders festgesetzt werden.

Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung

Für die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern / Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich oder schriftlich jeweils bis spätestens Ende Februar bei der Leitung des Kindergartens zu erfolgen. Für den Kindergarten muss die Anmeldung, außer für die kindergartenpflichtigen Kinder, für mindestens 3 Tage pro Woche erfolgen.
Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,
b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustandes des Kindes,
c) Impfbescheinigung,
d) Meldezettel.
Die Pfarre Gunskirchen entscheidet bis Ende Februar über die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung und teilt diese den Eltern / Erziehungsberechtigten schriftlich mit.
Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die Landesregierung auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigen Kindes zustande, können die Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Landesregierung erheben.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.

Tarifordnung

Angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge (Anmerkung: Vorschreibungen erst gültig mit Inkrafttreten der Oö. Elternbeitragsverordnung 2010)
Allfällige Beiträge für eine Unfallversicherung des Kindes
Das Mittagessen wird am Ende des Monats abgerechnet (pro Essen €1,87).
Der Kindergartenbesuch oder der Besuch einer Krabbelstubengruppe ist für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2009, beitragsfrei.
Seit 1.3.2018 wird für die Betreuung ab 13 Uhr ein aliquot berechneter Betrag eingehoben.

Kindergartenpflicht

Zum Besuch des Kindergartens sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.
Kinder, die gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 die Volksschule vorzeitig besuchen und Kinder die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind, sind von der allgemeinen Kindergartenpflicht ausgenommen.
Die Kindergartenpflicht beginnt mit dem 2. Montag im September und endet mit Beginn der Hauptferien gemäß Oö. Schulzeitgesetz, die vor dem 1. Schuljahr des Kindes liegen. Keine Kindergartenpflicht besteht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig besuchen.
Die Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z.B.
- bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern / Erziehungsberechtigten,
- bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie)
- oder bei urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens 3 Wochen, an denen Kindergartenpflicht besteht, vor.
Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Eine schriftliche Entschuldigung ist vorzulegen.

Abmeldung von der Kinderbetreuungseinrichtung

Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Leitung des Kindergartens schriftlich zu erfolgen. Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.

Widerruf der Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung

Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn
a) die Eltern / Erziehungsberechtigten eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder
b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird oder
c) der Besuch eines angemeldeten Kindes nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder).
Die Eltern / Erziehungsberechtigten können vom Rechtsträger eine schriftliche Begründung für den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Zusammenarbeit mit den Eltern / Erziehungsberechtigten

Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtung einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern / Erziehungsberechtigten sicher und achten die erzieherischen Entscheidungen der Eltern / Erziehungsberechtigten unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl.
Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen.
Zu diesem Zweck führt die Pfarre Gunskirchen spätestens bei der Anmeldung / im Zeitraum März-Juni eine schriftliche Bedarfserhebung durch.
Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern / Erziehungsberechtigten einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.
Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern / Erziehungsberechtigten gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben.
Durch die Unterschrift der Kindergartenordnung stimmen sie auch der Veröffentlichung von Fotos aus dem Kindergartenalltag zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu. Weiters kann im Bedarfsfall auch eine Fachberaterin für Integration zur Unterstützung herangezogen werden

Pflichten der Eltern / Erziehungsberechtigten

Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.
Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.
Wir bitten um sofortige Bekanntgabe bei Änderungen ihrer Adresse oder Telefonnummer.
Die Kinder sollen in der Kinderbetreuungseinrichtung am Vormittag spätestens bis 8:30 Uhr anwesend sein und frühestens ab 11:30 Uhr abgeholt werden.
Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 8:00 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 12:00 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Die Pfarre Gunskirchen meldet jene kindergartenpflichtigen Kinder der Bezirksverwaltungsbehörde, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit gemäß Punkt 6 c (§ 3 a Abs. 4 Oö. KBG) unterschreiten.
Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals der Kinderbetreuungseinrichtung nicht mehr besteht.
Bevor das Kind die Kinderbetreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist.
In der Kinderbetreuungseinrichtung können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden. Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ein Kind, das nicht kindergartenpflichtig ist, die Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern / Erziehungsberechtigten die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung unter Angabe des Grundes davon unverzüglich zu benachrichtigen und im Krankheitsfall auf Verlangen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen.
Die Eltern / Erziehungsberechtigten erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt.
Die noch nicht schulpflichtigen Kinder sind von den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung.
Die Aufsichtspflicht in der Kinderbetreuungseinrichtung beginnt bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übernahme des Kindes. Sie endet bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten übergeben werden.
Außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung, wie z.B. Spaziergänge und Ausflüge.
Eltern / Erziehungsberechtigten, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind rechtzeitig zur Halte(Sammel)stelle zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von der Halte(Sammel)stelle zum vereinbarten Zeitpunkt wieder rechtzeitig abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen.
Die Eltern übernehmen die Haftung für Schäden, die ihre Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. bei Ausgängen verursachen.

Pflichten des Rechtsträgers

Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht werden.
Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt.
Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann.

Gültigkeit

Diese Kindergartenordnung tritt mit 7.4.2018 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Kindergartenordnung wird die Kindergartenordnung vom 6.1.2014 außer Kraft gesetzt.